Versorgungsausgleich

Während der Ehezeit erwirbt jeder Ehegatte meist unterschiedliche Rentenanwartschaften. Der eine zahlt Beiträge für seine Altersversorgung in die gesetzliche Rentenversicherung. Der andere möglicherweise in eine private Altersversicherung.

Unterschiedliche Ansprüche auf eine zukünftige Rente entstehen oft dann, wenn ein Ehegatte mehr verdient oder etwa wegen der Kindeserziehung überhaupt keine Beiträge leisten kann.

Die erworbenen Rentenanwartschaften der Ehegatten müssen im Falle der Scheidung ausgeglichen werden, es sei denn, dieser Ausgleich wurde von den Ehegatten durch eine notarielle Vereinbarung ausgeschlossen. Das bedeutet, dass der Ehegatte, der mehr Ansprüche auf Rente erworben hat, die Hälfte des Mehrbetrages an den anderen abgeben muss.

Im gerichtlichen Scheidungsverfahren wird dieser Versorgungsausgleich automatisch durch das Gericht betrieben. Jeder Ehegatte muss einen entsprechenden Fragebogen ausfüllen. Das Gericht holt zusätzlich bei dem jeweiligen Rentenversicherungsträger Auskünfte über das Rentenkonto ein.

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