Sorgerecht

Das Sorgerecht steht den Eltern gemeinsam zu, wenn diese zum Zeitpunkt der Geburt miteinander verheiratet sind, ansonsten erst ab dem Moment einer hiernach erfolgenden Heirat. Sind die Eltern nicht verheiratet, können sie gegenüber dem Jugendamt die gemeinsame Sorge erklären. Anderenfalls verbleibt das alleinige Sorgerecht bei der Mutter, die zu einer Abgabe einer solchen Sorgeerklärung auch nicht verpflichtet ist.

Nach der neuen Regelung durch das Kindschaftsreformgesetz 1998 wird die gemeinsame Sorge der Eheleute für ihre Kinder von der Scheidung nicht mehr berührt. Sie bleibt demnach auch nach der Scheidung bestehen. Erst wenn einer der Ehegatten einen Antrag auf das alleinige oder ein partielles Sorgerecht stellt, trifft das Familiengericht eine Entscheidung über das Sorgerecht. Für eine derartige Änderung des gemeinsamen Sorgerechts bedarf es jedoch erheblicher Gründe. Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern sind insofern kein ausreichender Grund hierfür.

In Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheidet der Ehegatte alleine, bei dem sich das Kind aufhält. In solchen Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, müssen die Eltern gemeinsam entscheiden.

Können die Eltern sich nach erfolgter Trennung nicht über den Aufenthalt des Kindes verständigen, so ist als Teil des Sorgerechts ein Aufenthaltsbestimmungsrechtsverfahren zu führen, welches klärt, welcher Elternteil über den Aufenthalt des Kindes bestimmen kann. Dies wiederum richtet sich nach dem Kindeswohl.

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